Zusammen mit einem zukünftigen Photovoltaik-Anlagen Betreiber in Kestenholz haben wir GRÜNEN einen wichtigen Etappensieg beim Justizdepartement Kt. SO errungen: Das absolute formulierte Solarverbot im kommunalen Zonenreglement von Kestenholz verstösst gegen übergeordnetes Recht. So wurde dem zentralen Antrag der von mir ausformulieren Beschwerde vollumfänglich stattgegeben:

Bundesrecht geht vor. Ausserdem sei zu untersuchen, ob das Zonenreglement der Gemeinde Kestenholz mit der absoluten Formulierung «Solaranlagen sind verboten» in §7 (Kernzone), Absatz 4, (bauliche Massnahmen) nicht gegen übergeordnetes Bundesrecht von Art. 18a, Abs 4. RPG) verstösst. Art. 18a. erlaubt keine absoluten Verbote, nur Baubewilligungspflicht. In diesem Fall wäre diese absolute Formulierung ungültig und dieser Passus müsste bei der nochmaligen Beurteilung des Baugesuchs von der Baukommission ausser Anwendung gelassen werden.“
Darüber hinaus ist laut Kanton eine Einschränkung auf Indach-Anlagen unzulässig, wenn Aufdach-Anlagen ein ähnliches Aussehen haben. Eine Aufdach-Photovoltaik-Anlage wäre also in Zukunft im Kanton Solothurn neu nun realisierbar, auch wenn es eine Kernzone oder Ortsbildschutzzone betreffen würde, unabhängig von einem Verbot oder von einer bestehenden Einschränkung auf nur Indach-Anlagen.

In der Ortsbildschutzzone von Kestenholz dürfen nun Baueingaben für PVA eine realistische Chance haben, gebaut zu werden, in anderen Solothurner Dörfern mit einem Verbot ebenfalls. Vorhergehend abgelehnte Baugesuche können unverändert nochmals bei den Bauverwaltungen eingegeben werden, weil nun die Gesetzeslage effektiv geändert hat.